Tipps für Mieter
Eine kleine Auswahl von Hinweisen rund ums Mieten.


Wohnungsmietvertrag

Vorsicht vor Abschluss des Mietvertrages. Die meisten Formularmietverträge werden von Eigentümervereinen oder gewerblichen Anbietern herausgegeben und enthalten eine Vielzahl von unwirksamen Klauseln.

Auch vom Vermieter selbst verfasste Vertragstexte sollten vor der Unterschrift kritisch gelesen und – wenn möglich – vom Mieterverein überprüft werden.

Im Internet gibt es den DMB-Mietvertrag kostenlos: www.mieterbund.de – einfach auf„Service“ klicken und dann im „Downloadbereich“ auf „Mietvertrag“ gehen.

Kostenlos im Internet auch die DMB-Hausordnung oder das DMB-Wohnungsübergabeprotokoll: www.mieterbund.de, dann auf „Service“ klicken…

Mündliche Mietverträge sind wirksam. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt das Gesetz.

Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann er nur kündigen. Ggf. auch schon vor Einzug in die Wohnung.

Zu Gunsten des Mieters können die Vertragsparteien ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren. Zu Gunsten des Vermieters ist das unzulässig.

Ist die Wohnung bei Mietbeginn mit einzelnen Möbeln oder technischen Geräten, wie Kühlschrank, Herd usw., ausgestattet, gelten diese als mitvermietet.

Zum Nachweis der letzten eigenen Renovierungsarbeiten Quittungen über Material, wie Farbe und Tapeten, sammeln.

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Mietkaution/Mietsicherheit

Verpflichtet zur Rückzahlung der Mietkaution ist immer der aktuelle Vermieter. Ist während des Mietverhältnisses das Haus verkauft worden und gibt es einen neuen Eigentümer, dann muss der beim Auszug des Mieters die Mietkaution zurückzahlen.

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Tierhaltung in der Mietwohnung: Ihre Rechte und Pflichten

Für viele Mieter stellt sich die Frage, ob sie überhaupt ein Haustier halten dürfen.

Bei ein oder zwei Kleintieren, die im Käfig leben, wie Zwergkaninchen, Hamster oder Vögel, ist das unproblematisch. Hier braucht man den Vermieter nicht zu fragen. Ansonsten kommt es immer auf die konkrete Regelung im Mietvertrag an. Steht dort, dass Haustiere erlaubt sind, ist die Sache einfach.

Aber Vorsicht: Ungewöhnliche Haustiere wir Gift- oder Würgeschlangen zählen nicht dazu.

Sind lt. Vertrag Hunde und Katzen verboten, dann gilt das in der Regel auch, Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für Blindenhunde. Unwirksam ist jedoch eine Klausel, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung enthält, weil damit auch Wellensittiche oder Fische untersagt wären.

In den meisten Mietverträgen steht mittlerweile: Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Allerdings kann er die Frage der Tierhaltung nicht nach Gutdünken regeln. Er muss schon triftige Gründe anführen, wenn er ein Haustier nicht erlauben will, zum Beispiel die Allergie eines Nachbarn oder die mögliche Gefährdung von Mitbewohnern durch einen Rottweiler oder Bullterrier. Häufig steht im Vertrag, dass der Vermieter seine Zustimmung jederzeit widerrufen kann. Auch dafür braucht er jedoch gewichtige Gründe.

Hin und wieder Gebell oder Vogelzwitschern reicht nicht aus. Wenn der Hund aber den Hausfrieden stört, weil er wiederholt nächtelang bellt oder das Treppenhaus verunreinigt, kann der Vermieter seine Erlaubnis zurückziehen und die Abschaffung des Hundes verlangen.

Wenn im Mietvertrag gar nichts zur Frage der Tierhaltung steht, sollte man den Vermieter lieber fragen, bevor man einen Hund anschafft. Kaum eine Rechtsfrage ist so umstritten wie die Hundehaltung.

Nur weil man ohne eine Zustimmung einen Hund oder eine Katze hält, kann der Vermieter aber nicht sofort kündigen. Weigert man sich, das Tier abzuschaffen, muss der Vermieter auf Unterlassung klagen. Etwas anderes gilt, wenn das Tier erheblich stört oder die anderen Bewohner gefährdet und der Mieter trotz Aufforderung nichts dagegen unternimmt.

Vorsicht vor baulichen Veränderungen: Nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Vermieters etwa eine Katzenklappe o.ä. einbauen. Ob man für ein Katzennetz am Balkon die Erlaubnis des Eigentümers braucht, ist umstritten. Hier kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere ob das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird.

Selbstverständlich haftet ein Mieter auch für Wasserschäden in der Nachbarwohnung, wenn sein Aquarium ausgelaufen ist.

Im Winter darf ein Mieter für Singvögel ein Vogelfutterhäuschen oder eine Futterglocke aufhängen. Das Füttern fremder Katzen auf dem Grundstück kann der Vermieter verbieten.

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Viel Krach und Lärm

Bei allen Lärmstörungen aus der Nachbarwohnung am besten zuerst das Gespräch mit den Nachbarn suchen. Möglicherweise weiß er gar nicht, wie störend sich sein Verhalten auswirkt, und reine Gedankenlosigkeit ist der Grund für den Krach.

Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nichts zu tun hat, zum Beispiel bei erheblichen Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann unter Umständen sogar die Miete kürzen.

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Betriebskosten-/Heizkostenabrechnung

Kontrollieren Sie die vom Wärmemessdienst festgestellten Messwerte der Heizkostenverteiler. Lesen Sie die Geräte einen Tag vorher ab und vergleichen Sie dann. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Ableseprotokolls geben.

Fünf bis sechs Prozent Heizkosten sparen Sie, wenn Sie die Raumtemperatur um ein Grad Celsius senken.

Angemessene Vorauszahlungen sind notwendig um später erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden. Faustregel: ca. 1,80 – 2,00 €/m² Wohnfläche/Monat vereinbaren.

Die zwölfmonatige Abrechnungs- und Ausschlussfrist kann auch nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters geändert oder gar ausgeschlossen werden. Achtung: Aktuelle Rechtsprechung beachten!

Haben Mieter und Vermieter keinen Verteilerschlüssel festgelegt, sind die Kosten nach der Wohnfläche zu verteilen. Anders, wenn die Verbräuche erfasst werden, wie bei den Heizkosten.

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Tod des Mieters

Die Regelung wonach der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters eintritt, gilt auch für den Lebenspartner. Hatte der verstorbene Mieter keine Mietsicherheit geleistet, so kann der Vermieter von den Personen, die das Mietverhältnis fortsetzen oder in das Mietverhältnis eintreten, eine Kaution verlangen.

Findet eine Fortsetzung oder ein Eintritt in das Mietverhältnis nicht statt, so kann der Vermieter es gegenüber dem Erben des Mieters ohne ein „berechtigtes Interesse“ kündigen.

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Fristlose Kündigung

Im Kündigungsschreiben ist der Kündigungsgrund anzugeben.

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